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VOB/B

Auch: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, DIN 1961

Die VOB/B, Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.[1] Sie gilt nur, wenn die Parteien sie in den Vertrag einbeziehen, und sie wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitet und fortgeschrieben.[2] Empfohlen wird sie für Verträge mit Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern.[1]

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Was die VOB/B ist

Rechtlich sind die Bestimmungen der VOB/B Allgemeine Geschäftsbedingungen, und der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss empfiehlt sie nach der Fußnote der Ausgabe 2016 ausschließlich für die Verwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.[1]

Das Regelwerk besteht aus drei Teilen: Teil A betrifft die Vergabe öffentlicher Aufträge, Teil B den Vertrag und Teil C die technischen Vertragsbedingungen. Als Bestandteil eines Vertrags nach VOB/B gelten nach § 1 Abs. 1 VOB/B auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, die VOB/C.[1]

Widersprechen sich die Unterlagen, gelten nach § 1 Abs. 2 VOB/B nacheinander die Leistungsbeschreibung, die Besonderen, dann die Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, die VOB/C und zuletzt die VOB/B selbst.[1] Was konkret beschrieben ist, geht also dem allgemeinen Regelwerk vor. Bei einer Sanierung gehört dazu oft eine Schadendokumentation mit Fotos und Maßen, auf die sich die Leistungsbeschreibung stützt.

Die VOB/B im Vertrag mit Verbrauchern

Gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern prüft kein Gericht einzelne Klauseln der VOB/B auf unangemessene Benachteiligung, wenn sie in der jeweils geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist.[3] Dieses Privileg steht in § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB und erfasst ausdrücklich nur die dort genannten Vertragspartner.[3]

Wird die VOB/B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln nach dem Bundesgerichtshof auch dann der Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist.[2] Das betrifft auch Aufträge, die ein Eigentümer schnell vergibt, weil nach einem Leck in der Etage darüber Wasser aus der Decke tropft. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, der der VOB/B eine Benachteiligung privater Bauherren in 24 Klauseln vorwarf.[4]

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Interessen der Verbraucher bei der Ausarbeitung nicht im gleichen Maß berücksichtigt werden, weil Verbraucherverbände dem Ausschuss nicht angehören können.[4] Die öffentliche Hand sei geschäftlich erfahren und könne sich ohne Weiteres beraten lassen, Verbraucher dagegen bedürften eines besonderen Schutzes.[4]

Änderungen, Zusatzleistungen und Stundenlohn

Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt nach § 1 Abs. 3 VOB/B dem Auftraggeber vorbehalten, und nicht vereinbarte Leistungen, die für die vertragliche Leistung erforderlich werden, muss der Auftragnehmer auf Verlangen mit ausführen, außer sein Betrieb ist darauf nicht eingerichtet.[1] Ändern sich durch solche Anordnungen die Grundlagen des Preises, ist nach § 2 Abs. 5 VOB/B ein neuer Preis zu vereinbaren, möglichst vor der Ausführung.[1] Bei größeren Vorhaben hält die Projektleitung solche Anordnungen mit Datum fest, damit der neue Preis später nachvollziehbar bleibt.

Für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung hat der Auftragnehmer nach § 2 Abs. 6 VOB/B Anspruch auf besondere Vergütung, muss ihn aber ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt.[1] Nachträge berechnet er im VOB-Vertrag durch Fortschreibung der Preise aus der Urkalkulation, während das Gesetz beim Bauvertrag auf die tatsächlich erforderlichen Kosten abstellt.[5] An der VOB/B selbst hat die Reform des Bauvertragsrechts nichts geändert.[5]

Stundenlohnarbeiten sind dem Auftraggeber nach § 15 Abs. 3 VOB/B vor Beginn anzuzeigen, und über die Stunden und den besonders zu vergütenden Aufwand sind werktäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel einzureichen.[1] Gibt der Auftraggeber die Zettel nicht spätestens 6 Werktage nach Zugang bescheinigt zurück, gelten sie als anerkannt, und Stundenlohnrechnungen sind längstens in Abständen von 4 Wochen einzureichen.[1]

Pflichten beider Seiten auf der Baustelle

Der Auftraggeber sorgt nach § 4 Abs. 1 VOB/B für die allgemeine Ordnung auf der Baustelle, regelt das Zusammenwirken der Unternehmer und holt die nötigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ein.[1] Wenn nichts anderes vereinbart ist, überlässt er dem Auftragnehmer unentgeltlich Lager- und Arbeitsplätze, Zufahrtswege und vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie, die Kosten für Verbrauch und Zähler trägt nach § 4 Abs. 4 VOB/B aber der Auftragnehmer.[1]

Für eine Trocknung ist das eine praktische Frage, denn Entfeuchter und Heizgeräte laufen über Wochen am Hausstrom. Wer den Strom bezahlt, sollte deshalb im Vertrag stehen.

Der Auftragnehmer leitet die Ausführung in eigener Verantwortung, und bis zur Abnahme schützt er seine Leistung nach § 4 Abs. 5 VOB/B vor Beschädigung und Diebstahl, auf Verlangen auch vor Winterschäden und Grundwasser.[1] Zweifel an der vorgesehenen Ausführung, an gelieferten Stoffen oder an der Vorarbeit anderer Firmen meldet er dem Auftraggeber schriftlich, und Arbeiten, die schon während der Bauzeit als fehlerhaft auffallen, ersetzt er auf eigene Kosten.[1]

Abnahme und Mängelansprüche in der VOB/B

Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme, muss sie nach § 12 Abs. 1 VOB/B binnen 12 Werktagen stattfinden, abgeschlossene Teile sind auf Verlangen gesondert abzunehmen, und wegen wesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme verweigern.[1] Eine förmliche Abnahme findet statt, wenn eine Seite es verlangt, jede Partei kann auf eigene Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen, und der Befund wird schriftlich festgehalten.[1]

Verlangt niemand die Abnahme, gilt die Leistung 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen, und hat der Auftraggeber sie in Benutzung genommen, schon 6 Werktage nach Beginn der Benutzung.[1] Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.[1] Vorbehalte wegen bekannter Mängel muss der Auftraggeber bei einer solchen Abnahme ohne Termin spätestens zu den genannten Zeitpunkten geltend machen, und wer Teile einer baulichen Anlage nur nutzt, um die Arbeiten weiterzuführen, nimmt damit nach § 12 Abs. 5 VOB/B nicht ab.[1]

Für Mängelansprüche setzt § 13 Abs. 4 VOB/B ohne Vereinbarung eine Frist von 4 Jahren für Bauwerke und von 2 Jahren für andere Werke an, beginnend mit der Abnahme der gesamten Leistung.[1] Ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen eröffnet für den gerügten Mangel eine eigene Frist, wie im Eintrag zur Verjährung beschrieben.

Zahlung und Sicherheiten nach VOB/B

Für Abschläge gilt eine Zahlungsfrist von 21 Tagen ab Eingang der prüfbaren Aufstellung, für die Schlusszahlung eine Frist von höchstens 30 Tagen ab Eingang der Schlussrechnung, beide geregelt in § 16 VOB/B.[1] Hat der Auftraggeber schriftlich auf die Ausschlusswirkung hingewiesen, kann der Auftragnehmer nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung keine weiteren Forderungen stellen.[1]

Eine Sicherheit schuldet der Auftragnehmer nach § 17 VOB/B nur, wenn sie vereinbart ist, und er darf dann zwischen Einbehalt, Hinterlegung und Bürgschaft wählen.[1] Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Auftraggeber nach § 17 Abs. 4 VOB/B nicht verlangen.[1] Skontoabzüge, die nicht vereinbart sind, lässt § 16 Abs. 5 VOB/B nicht zu, und alle Zahlungen sind danach aufs Äußerste zu beschleunigen.[1]

Was die VOB/B für private Auftraggeber bedeutet

Wer als Privatperson einen Vertrag vorgelegt bekommt, in dem die VOB/B vereinbart werden soll, sollte die Abweichungen zum gesetzlichen Werkvertragsrecht kennen: kürzere Frist für Mängelansprüche bei Bauwerken, Abnahme durch Fristablauf und Ausschlusswirkung der Schlusszahlung.[1] Weil die einzelnen Klauseln gegenüber Verbrauchern der Inhaltskontrolle unterliegen, kann eine Klausel unwirksam sein, ohne dass das auf den ersten Blick erkennbar ist.[2]

Für Privatleute, die nach einem Wasserschaden einen Betrieb beauftragen, gilt ohne besondere Vereinbarung das allgemeine Werkvertrags- und Bauvertragsrecht. Technische Regeln zur Abrechnung, etwa nach Aufmaß, lassen sich auch ohne die Vertragsordnung vereinbaren, wenn beide Seiten das wollen.

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Belege

Quellen

  1. forum vergabe e.V.: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), Ausgabe 2016. §§ 1, 2, 4, 12, 13, 15, 16 und 17. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15↑16↑17↑18↑19↑20↑21↑22↑23↑24↑25↑26
  2. Bundesgerichtshof: Urteil vom 24. Juli 2008, VII ZR 55/07 (Inhaltskontrolle der VOB/B bei Verbrauchern). Leitsätze. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3
  3. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 310 Abs. 1. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2
  4. Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Private Bauverträge: Klauseln in den VOB/B werden richterlich überprüft. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3
  5. Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB): Das neue Bauvertragsrecht, Änderungen ab 1. Januar 2018 (Leitfaden). Berlin, September 2017, Abschnitte I und II. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2
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