Direktabrechnung
Bei der Direktabrechnung stellt der Fachbetrieb seine Rechnung für die Schadenbeseitigung unmittelbar dem Versicherer. Grundlage ist meist eine Abtretung: Der Versicherungsnehmer überträgt seinen Anspruch auf die Entschädigung in Höhe der Rechnung an den Betrieb, der damit an seine Stelle tritt.[1] Auftraggeber des Betriebs bleibt der Versicherungsnehmer.
Die Abtretung als Grundlage der Direktabrechnung
Nach § 398 BGB kann ein Gläubiger eine Forderung durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen, und mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen.[1] Bei der Direktabrechnung ist der Versicherungsnehmer der bisherige Gläubiger, der Fachbetrieb der neue, und der Versicherer bleibt Schuldner der Entschädigung.
Eine Forderung kann nach § 399 BGB nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.[1] Ob der eigene Vertrag ein solches Abtretungsverbot enthält, steht in den Versicherungsbedingungen. Früher enthielt das Versicherungsvertragsgesetz ein Verbot, die Entschädigungssumme abzutreten, und nach der Begründung der Reform kann darauf verzichtet und die Frage den Bedingungen überlassen werden, weil einem Abtretungsverbot wegen der engeren Wiederherstellungsklausel keine wesentliche praktische Bedeutung mehr zukommt.[2]
Die Abtretung ändert am Werkvertrag zwischen Eigentümer und Betrieb nichts. Auftraggeber und Schuldner der Vergütung bleibt der Versicherungsnehmer, und die Abtretung ist ein Weg, diese Vergütung zu bezahlen, ohne in Vorleistung zu gehen.
Was der Versicherer dem Betrieb entgegenhalten kann
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger nach § 404 BGB alle Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.[1] Für die Direktabrechnung heißt das: Alles, was der Versicherer dem Versicherungsnehmer entgegenhalten könnte, kann er auch dem Betrieb entgegenhalten, etwa eine Selbstbeteiligung, einen Ausschluss, eine Quote wegen grober Fahrlässigkeit oder den Einwand, eine Position sei keine Wiederherstellung.
Für beide Seiten ist es sinnvoll, strittige Punkte vor der Abtretung zu klären: Was der Versicherer vorher gegen den Anspruch einwenden konnte, kann er danach auch dem Betrieb entgegenhalten, und ein Streit darüber trifft dann zwei Parteien statt einer.
Zahlt der Versicherer nach der Abtretung an den Versicherungsnehmer, weil er von der Abtretung nichts weiß, muss der Betrieb diese Zahlung nach § 407 BGB gegen sich gelten lassen.[1] Gegenüber dem neuen Gläubiger ist der Schuldner nach § 410 BGB zur Leistung nur gegen Aushändigung einer Abtretungsurkunde verpflichtet, die der bisherige Gläubiger ausgestellt hat, es sei denn, dieser hat dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt.[1]
Nach dem Wortlaut der §§ 398, 399, 404, 407 und 410 BGB.[1]
Fälligkeit, Abschlag und Umsatzsteuer
Nach den Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung wird die Entschädigung fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.[3] Ab einem Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer als Abschlag den Betrag verlangen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.[3] Die Entschädigung ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats geleistet wurde.[3]
Zahlungen kann der Versicherer nach dem Muster unter anderem aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen.[3] Eine klare, schriftlich angezeigte Abtretung räumt solche Zweifel aus, bevor sie entstehen.
Ist das Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet, kommen die Realgläubiger hinzu, etwa Banken oder Bausparkassen, deren Interessen in der Wohngebäudeversicherung gesetzlich geschützt sind und die unter anderem bei der Zahlung von Versicherungsleistungen einzubeziehen sind.[3] Solange eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgt ist, kann der Versicherer die Zahlung nach dem Muster aufschieben.[3] Zeiträume, in denen die Entschädigung wegen eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder gezahlt werden kann, zählen bei den Fristen für Fälligkeit und Zinsen nicht mit.[3]
Die Umsatzsteuer wird nach dem Muster nur ersetzt, wenn und soweit sie bei der Wiederherstellung tatsächlich angefallen ist, und sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[3] Bei der Direktabrechnung liegt eine Rechnung mit ausgewiesener Steuer vor, der Anfall ist also belegt. Den Neuwertanteil, also alles über dem Zeitwertschaden, bekommt der Versicherungsnehmer nur, wenn der Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren gesichert ist.[3]
Was die Direktabrechnung erleichtert
Ein größerer Wasserschaden mit Trocknung und Wiederaufbau zieht sich über Wochen, und ohne Direktabrechnung müsste der Eigentümer jede Rechnung zunächst selbst bezahlen und die Erstattung abwarten. Mit der Abtretung entfällt diese Vorleistung für den abgetretenen Teil.
Die Abstimmung wird kürzer, weil der Betrieb Umfang und Preise unmittelbar mit dem Sachbearbeiter klärt, und der Eigentümer behält den Überblick über den Teil, der bei ihm bleibt. Wird das Haus während der Sanierung verkauft, tritt der Erwerber nach dem Muster mit dem Eintrag im Grundbuch in den Versicherungsvertrag ein und übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers.[3] Eine Abtretung für einen Schaden, der vorher eingetreten ist, sollte in diesem Fall mit dem Versicherer ausdrücklich abgestimmt werden.
Was bei der Direktabrechnung beim Eigentümer bleibt
Die Selbstbeteiligung zieht der Versicherer nach dem Muster von der Entschädigung ab, sie bleibt damit beim Versicherungsnehmer.[3] Dasselbe gilt für Positionen, die der Versicherer nicht übernimmt: Leistungen über den alten Zustand hinaus, nicht versicherte Ursachen und jeder Betrag, um den eine Quote die Entschädigung kürzt.
Kürzt der Versicherer eine Position, ist der Restbetrag nicht erledigt. Er bleibt eine Forderung des Betriebs aus dem Werkvertrag, und Schuldner ist der Auftraggeber. Wer das weiß, klärt den Umfang vor Beginn der Arbeiten und nicht erst mit der Schlussrechnung.
Worauf vor der Unterschrift zu achten ist
Die Abtretung sollte auf die Rechnung des Betriebs begrenzt sein, auf einen bestimmten Schaden mit Schadennummer und auf den Versicherer, der ihn reguliert. Eine Abtretung aller Ansprüche aus dem Vertrag geht darüber hinaus und ist für die Direktabrechnung nicht nötig. Die Erklärung sollte den Versicherer, die Nummer des Versicherungsscheins, die Schadennummer, den Schadentag und den Betrieb nennen, dazu den Hinweis, dass nur die Rechnung dieses Betriebs abgetreten ist.
Vor Beginn gehört eine Deckungszusage dazu oder wenigstens eine belastbare Auskunft des Versicherers zum Umfang. Sonderwünsche stehen in eigenen Positionen und werden getrennt beauftragt, und die Abtretung wird dem Versicherer schriftlich angezeigt, damit Zahlungen den richtigen Empfänger erreichen.
Ein Blick in die Bedingungen klärt, ob ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Enthält der Vertrag eines, ist vor der Unterschrift mit dem Versicherer zu klären, ob er der Abtretung zustimmt oder auf Anweisung des Versicherungsnehmers direkt an den Betrieb zahlt.
Wie wir die Direktabrechnung abwickeln
Bei der Abwicklung mit der Versicherung lassen wir uns den Anspruch nur in Höhe unserer Rechnung abtreten und zeigen die Abtretung dem Versicherer schriftlich an. Zusammen mit der Rechnung erhält er die Schadendokumentation mit Fotos, Messwerten und Aufmaß, damit er Umfang und Preise prüfen kann, ohne nachfragen zu müssen.
Selbstbeteiligung, nicht gedeckte Positionen und Wünsche über den alten Zustand hinaus stellen wir getrennt in Rechnung und sagen vorher, welcher Teil voraussichtlich beim Eigentümer bleibt. Umfang und Preise klären wir direkt mit dem Sachbearbeiter, der Eigentümer muss keine Fachbegriffe zwischen beiden weitertragen.
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Wir klären die Lage am Telefon und kommen zur Schadensaufnahme.
Belege
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). §§ 398, 399, 404, 407 und 410. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7
- Deutscher Bundestag: Drucksache 16/3945: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. 20.12.2006, Begründung zu § 93, S. 83. Abgerufen am 24.09.2026. ↑
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wohnflächenmodell), Musterbedingungen. Stand Juni 2026, Präambel, Teil A, A 17.6 bis A 17.8 (S. 20), A 19 (S. 22 und 23), A 23.1 (S. 25). Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
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