Anerkannte Regeln der Technik
Auch: allgemein anerkannte Regeln der Technik, a. a. R. d. T.
Anerkannte Regeln der Technik sind technische Festlegungen, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Stands der Technik angesehen werden.[1] Eine Bauleistung muss ihnen zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen, auch wenn sie sich seit dem Vertragsschluss geändert haben, sofern die Parteien nicht wirksam etwas anderes vereinbart haben.[2]
Was anerkannte Regeln der Technik sind
Der Begriff beschreibt keinen Katalog, den man nachschlagen kann. Gemeint ist, was sich unter Fachleuten als richtig durchgesetzt hat, nach der Formulierung eines Sachverständigenverbands also die Mehrheitsmeinung repräsentativer Fachleute über den Stand der Technik.[1]
Normen können solche Regeln wiedergeben, decken sich aber nicht automatisch mit ihnen: Im Fall, den der Bundesgerichtshof 2017 entschied, zählten die Vorgaben der DIN 1055-5 aus dem Jahr 2005 zu den Schneelasten nach den Feststellungen der Vorinstanz spätestens ab dem Jahr 2010 zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.[2] Wann eine neue Fassung als anerkannt gilt, ist also eine eigene Frage, die das Gericht hier anhand der Feststellungen der Vorinstanz beantwortete.[2]
Ob eine bestimmte Ausführung den anerkannten Regeln entspricht, klärt im Streit ein Sachverständiger, und das Gericht entscheidet auf seiner Grundlage. Bei Feuchteschäden stützt er sich auf Messwerte vor dem Schließen der Bauteile, und in der Abwicklung mit dem Versicherer zählen diese Werte als Beleg.
Anerkannte Regeln der Technik im Bauvertrag
Im VOB-Vertrag ist die Leistung nach § 13 Abs. 1 VOB/B zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.[3] Während der Bauzeit sind diese Regeln für den Auftragnehmer nach § 4 Abs. 2 VOB/B ebenso verbindlich wie Gesetze und behördliche Vorgaben.[3]
Das BGB nennt die anerkannten Regeln der Technik in § 633 nicht ausdrücklich: Mangelfrei ist das Werk danach, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat, sonst wenn es sich für die vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet und die bei Werken gleicher Art übliche Beschaffenheit aufweist.[4] Für das gesetzliche Werkvertragsrecht verweist der Bundesgerichtshof auf ein Urteil aus dem Jahr 1998, nach dem dasselbe Maß gilt.[2]
Geschuldet ist die Einhaltung unabhängig davon, ob öffentlich-rechtlich geringere Anforderungen gelten: Dass ein Bauwerk zulässig ist und genutzt werden darf, ändert nach dem Bundesgerichtshof nichts an den üblichen, höheren Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen, die sich in diesen Regeln widerspiegeln.[2]
Bei Leistungen nach Probe gelten nach § 13 Abs. 2 VOB/B die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit Abweichungen nach der Verkehrssitte nicht bedeutungslos sind.[3] Eine vereinbarte Beschaffenheit und die anerkannten Regeln stehen also nebeneinander, beide gehören zum mangelfreien Werk.
Der Zeitpunkt der Abnahme zählt
Maßgebend sind nach dem Urteil vom 14.11.2017 grundsätzlich die anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme, und das gilt im Regelfall auch, wenn sie sich zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern.[2] Nach einem Fachbeitrag müssen danach alle Baumaßnahmen, Sanierungen und Modernisierungen den bei der Abnahme geltenden Regeln entsprechen, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, und ein Sachverständiger sieht darin die Bestätigung einer lange geübten Praxis.[1] Für eine Rohrinnensanierung gilt derselbe Maßstab, entscheidend ist, was bei der Abnahme als bewährt und anerkannt gilt.
Im entschiedenen Fall hatten die Parteien eine Schneelast von 80 kg/m² vereinbart, die der alten Norm entsprach, während nach der neuen Norm mit 139 kg/m² zu rechnen war.[2] Das mit der Montage einer Photovoltaikanlage befasste Unternehmen hatte wegen der Durchbiegung des Dachs Bedenken angemeldet, die Bauherrin verlangte eine Verstärkung, und als der Unternehmer ablehnte, verweigerte sie die Abnahme der Hallen.[2] Auch wenn das Dach nach dem Sturm undicht ist, misst sich die Reparatur am Stand der Regeln bei der Abnahme und nicht an dem beim Bau des Hauses.
Gestritten wurde um einen Vorschuss für die Ertüchtigung der Dachkonstruktion, den die Bauherrin auf ein Gutachten aus einem selbständigen Beweisverfahren stützte.[2] Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zurück, weil das Berufungsgericht die Vereinbarung über die Schneelast nicht ausreichend ausgelegt hatte.[2]
Wenn sich die Regeln während der Bauzeit ändern
Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik während der Bauzeit, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken informieren, es sei denn, diese sind ihm bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.[2] Der Auftraggeber hat dann zwei Möglichkeiten.[2]
Er kann die Einhaltung der neuen Regeln verlangen, auch wenn dadurch ein aufwändigeres Verfahren nötig wird oder ein fertiges Bauwerk vor der Abnahme ertüchtigt werden muss, und der Auftragnehmer kann dann für nicht vereinbarte Leistungen eine Anpassung der Vergütung verlangen.[2] Oder er verzichtet auf die neuen Regeln und damit auf die Verteuerung.[2]
Als Sowieso-Kosten trägt der Auftraggeber die Mehrkosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre.[2] Er bekommt also nicht kostenlos ein besseres Werk, als er bestellt hat.
Bewusst von den Regeln abweichen
Die Parteien können vereinbaren, dass die Ausführung hinter den aktuellen oder absehbar kommenden anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt.[2] Das setzt voraus, dass der Auftragnehmer auf die Bedeutung der Regeln und die Konsequenzen und Risiken einer Abweichung hinweist, und ohne diese Kenntnis kommt eine Zustimmung des Auftraggebers regelmäßig nicht in Betracht.[2]
Eine solche Vereinbarung ist auch nach Vertragsschluss möglich.[2] Im Schneelastfall hielt der Bundesgerichtshof für denkbar, dass die Bauherrin keinen besonderen Hinweis brauchte, weil sie die preiswertere Bauart in Kenntnis der neuen Norm bewusst gewählt hatte.[2]
Wer als Auftraggeber eine günstigere, abweichende Lösung wünscht, sollte sich die Risiken schriftlich erklären lassen und die Vereinbarung schriftlich festhalten. Der Betrieb braucht dieselbe Dokumentation, um später zu zeigen, dass er aufgeklärt hat.
Bedenken anmelden und Haftung
Hält der Auftragnehmer die vorgesehene Art der Ausführung für bedenklich, verlangt § 4 Abs. 3 VOB/B eine unverzügliche schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber.[3] Geht ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen des Auftraggebers oder auf vorgeschriebene Stoffe zurück, haftet der Auftragnehmer nach § 13 Abs. 3 VOB/B nur dann nicht, wenn er diese Mitteilung gemacht hat.[3]
Über den Schaden an der baulichen Anlage hinaus haftet der Auftragnehmer nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B unter anderem dann, wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht.[3] Ein solcher Verstoß hat also Folgen, die über die bloße Nachbesserung hinausreichen. Ist der Auftragnehmer für den Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt oder hätte er sich decken können, gelten nach § 13 Abs. 7 Nr. 4 VOB/B die gesetzlichen Verjährungsfristen statt der kürzeren Fristen der VOB/B.[3]
Anerkannte Regeln der Technik bei der Sanierung von Wasserschäden
Bei einer Wasserschadensanierung betrifft die Frage vor allem Abdichtungen, Estrich und die Belegreife vor dem neuen Bodenbelag. Was beim Wiederaufbau gilt, richtet sich nach dem Stand bei der Abnahme der Arbeiten, nicht nach dem Baujahr des Hauses. Für die Trocknung selbst heißt das, dass Estrich und Wände vor dem Schließen nachweislich trocken sein müssen.
Für eine Dusche, die nach einem Schaden neu abgedichtet wird, gelten deshalb die heutigen Anforderungen an die Abdichtung im Verbund, auch wenn die alte Dusche ohne sie gebaut war. Entsteht dadurch Mehraufwand gegenüber dem bloßen Ersatz, gehört das vor der Ausführung besprochen, damit Auftraggeber und Versicherer entscheiden können.
Auftraggeber dürfen fragen, nach welchen Regeln gearbeitet wird und wie der Erfolg nachgewiesen wird, etwa durch eine Messung der Restfeuchte vor dem Belegen. Eine klare Antwort auf diese Frage ist ein gutes Zeichen für die Sorgfalt eines Betriebs.
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Belege
Quellen
- Fliesen und Platten, Verlagsgesellschaft Rudolf Müller: Anerkannte Regeln der Technik: BGH bestätigt gängige Praxis. 06.03.2018. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 14. November 2017, VII ZR 65/14 (anerkannte Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme). Leitsätze 1 und 2, Rn. 24 bis 29. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15↑16↑17↑18↑19
- forum vergabe e.V.: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), Ausgabe 2016. §§ 4 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1, 2, 3 und 7. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 633. Abgerufen am 06.10.2026. ↑
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