Zum Inhalt springen
STMB24 GmbH Zur Startseite 24h Notruf 0162 4428440
Bauschuttentsorgung: Estrich aufbrechen, Schubkarre, Container für Bauschutt, getrennte Behälter, Asbestsack und Bauakte

Bauschuttentsorgung

Auch: Bauschuttabfuhr, Bauabfallentsorgung

Bauschuttentsorgung umfasst das Trennen, Sammeln, Befördern und Verwerten mineralischer Bau- und Abbruchabfälle wie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.[1] Bauschutt im engeren Sinn darf nach dem Leitfaden Rheinland-Pfalz nur geringe nichtmineralische Fremdbestandteile enthalten, weniger als 5 Volumenprozent.[2] Was darüber liegt, wird als gemischter Bau- und Abbruchabfall eingestuft.[2]

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

So wird Bauschutt nach dem Wasserschaden entsorgt

Bauschuttentsorgung, Funktionsweise: aufgebrochener nasser Estrich mit Abbruchhammer, Sicherungskasten, Schubkarre, Container für mineralischen Bauschutt, getrennte Behälter für Dämmung, Holz und Gips, Sack mit Asbestzeichen und Bauakte mit Baujahr

Schematische Darstellung einer Baustelle mit aufgebrochenem nassem Estrich und Abbruchhammer, Sicherungskasten, Schubkarre, Container für mineralischen Bauschutt, getrennten Behältern für Dämmung, Holz und Gips, Sack mit Asbestzeichen und Bauakte mit Baujahr. Die Nummern folgen vom Ausbau über die Fraktionen zum Asbestverdacht, zur Sicherheit und zum Verpacken.

  1. Nasser Estrich, Putz, Fliesen raus: Bei einer Wasserschadensanierung fällt Bauschutt an, wenn durchnässter Estrich, Putz oder Fliesen ausgebaut werden. Der Abbruchhammer bricht den Estrich auf, die Schubkarre bringt den Schutt zum Container.
  2. Bauschutt: Beton, Ziegel, Keramik: Bauschutt im engeren Sinn ist mineralischer Abfall aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit weniger als 5 Volumenprozent nichtmineralischen Fremdbestandteilen. Mehr davon, deutlich sichtbar, macht ihn zum gemischten Bau- und Abbruchabfall mit eigenem Abfallschlüssel.
  3. Baujahr vor 1993: Asbestverdacht: Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 muss vermutet werden, dass Asbest vorhanden ist, auch in geringer Menge in Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und Kitten. Der Auftraggeber teilt dem Betrieb vorher alle Informationen und mindestens das Baujahr mit, die Akte liegt bereit.
  4. Vorher: Strom an der Sicherung aus: Bevor nasser Estrich oder Putz herausgebrochen wird, sind die Stromkreise der Räume abgeschaltet, denn Leitungen im Boden und in der Wand führen sonst Spannung. Hat der Sicherungskasten Wasser abbekommen, wartet man vor dem Raum, bis Feuerwehr oder Netzbetreiber ihn sichern.
  5. Dämmung, Holz, Gips getrennt: Neben dem mineralischen Schutt entstehen Dämmmaterial, Holz und Baustoffe auf Gipsbasis, die als eigene Fraktionen gelten und getrennt gesammelt werden. Gips hat den Schlüssel 17 08 02, Dämmstoffe, Holz, Glas, Kunststoff und Metalle stehen als eigene Gruppen daneben.
  6. Asbest: dicht verpackt: Bei Arbeiten an asbesthaltigen Materialien ist mit hoher Freisetzung von Fasern zu rechnen, besonders beim Schleifen. Reichen die Informationen nicht, holt das ausführende Unternehmen weitere ein, bis hin zur technischen Erkundung, verdächtiges Material geht dicht verpackt in den gekennzeichneten Sack.

Bauschutt nach einem Wasserschaden

Bei einer Wasserschadensanierung fällt Bauschutt an, wenn durchnässter Estrich, Putz oder Fliesen ausgebaut werden. Daneben entstehen Dämmmaterial, Holz und Baustoffe auf Gipsbasis, die als eigene Fraktionen gelten.[1]

Herstellung und Verwendung von Asbest sind in Deutschland seit 1993 generell verboten, doch in vielen älteren Gebäuden finden sich bis heute asbesthaltige Materialien.[3] Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 muss vermutet werden, dass Asbest vorhanden ist, und in Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und Kitten kann er auch in geringer Menge stecken.[3] Bei Arbeiten an diesen Materialien ist dennoch mit einer hohen Freisetzung von Fasern zu rechnen, besonders bei flächiger Bearbeitung wie dem Schleifen.[3]

Der Auftraggeber muss dem ausführenden Betrieb vor Beginn alle vorliegenden Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe geben und mindestens das Baujahr mitteilen, und liegt das Baujahr in den Jahren 1993 bis 1996, auch das Datum des Baubeginns.[3] Reichen die Informationen nicht aus, muss das ausführende Unternehmen weitere einholen, und dazu kann eine technische Erkundung gehören.[3] Bei älteren Bauten zählt dazu auch PCB in alten Fugen, das getrennt als gefährlicher Abfall entsorgt wird.

Bevor nach einem Wasserschaden nasser Estrich oder Putz herausgebrochen wird, sind die Stromkreise der Räume an der Sicherung abgeschaltet, denn Leitungen im Boden und in der Wand führen sonst Spannung, auch wenn das Licht aus ist. Hat der Sicherungskasten Wasser abbekommen, wartet man vor dem Raum, bis Feuerwehr oder örtlicher Netzbetreiber ihn sichern. Solange im Keller das Wasser ansteigt, betritt ihn niemand.

Was zum Bauschutt zählt

Bau- und Abbruchabfälle sind nach der Gewerbeabfallverordnung die mineralischen und nicht mineralischen Abfälle aus Bau- und Abbrucharbeiten, die in Kapitel 17 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, ohne Boden, Steine und Baggergut der Gruppe 17 05.[1]

Der Leitfaden Rheinland-Pfalz versteht unter Bauschutt mineralischen Abfall aus Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken.[2] Nicht oder nur gering belasteter Bauschutt wird den Schlüsseln 17 01 01 für Beton, 17 01 02 für Ziegel, 17 01 03 für Fliesen und Keramik und 17 01 07 für Gemische daraus zugeordnet, Baustoffe auf Gipsbasis dem Schlüssel 17 08 02.[2] Mehr als 5 Volumenprozent nichtmineralische Fremdbestandteile nimmt der Leitfaden an, wenn sie deutlich sichtbar sind, und solche Abfälle aus unkontrolliertem Rückbau dürfen nicht mehr Bauschutt heißen.[2] Sie werden je nach Inhalt als gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit dem Schlüssel 17 09 04 eingestuft oder, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten, mit 17 09 03*.[2]

Die Baufachlichen Richtlinien Recycling beschreiben Bauschutt als mineralisches Material, das vorwiegend aus Steinbaustoffen, Mörtel und Betonbruch besteht, und nennen den Begriff alt und umgangssprachlich.[4] In ihrer Übersicht der Abfallarten stehen daneben Holz, Glas und Kunststoff, Bitumengemische, Metalle, Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe sowie Baustoffe auf Gipsbasis als eigene Gruppen.[4]

Getrennt sammeln: Pflichten bei der Bauschuttentsorgung

Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen nach § 8 GewAbfV zehn Fraktionen getrennt sammeln, befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführen: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik.[1] Weitere Fraktionen dürfen zusätzlich getrennt gesammelt werden, und das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle bleibt unberührt.[1]

Die Pflicht entfällt, soweit die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, etwa wenn für die Behälter nicht genug Platz ist oder die Kosten wegen starker Verschmutzung oder sehr kleiner Mengen außer Verhältnis stehen.[1]

Nicht getrennte Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen, gemischte Bau- und Abbruchabfälle einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage.[1] In diesen Gemischen dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Gipsbaustoffe nur enthalten sein, soweit sie die Behandlung nicht beeinträchtigen.[1]

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle ohne gefährliche Bestandteile dürfen nach den Baufachlichen Richtlinien grundsätzlich nicht auf Deponien abgelagert werden.[4]

Dokumentation und kleine Baustellen

Die Erfüllung der Trennpflicht ist zu dokumentieren, etwa mit Lageplänen, Lichtbildern, Liefer- oder Wiegescheinen und einer Erklärung des Übernehmers mit Name, Anschrift, Masse, Verwertungsart und beabsichtigtem Verbleib.[1] Auf Verlangen der Behörde ist die Dokumentation vorzulegen, auch elektronisch.[1]

Die Dokumentationspflichten nach den §§ 8 und 9 GewAbfV gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen insgesamt nicht mehr als 10 Kubikmeter Abfall anfallen.[1] Die Pflicht zur getrennten Sammlung bleibt dagegen bestehen.

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Werden in einem Bad nach einem Rohrbruch der Estrich auf acht Quadratmetern und die Wandfliesen ausgebaut, kommen bei sechs Zentimetern Estrichdicke knapp ein halber Kubikmeter Estrich zusammen, dazu Fliesen, Kleber und Dämmung. Eine solche Maßnahme bleibt weit unter der Grenze für die Dokumentation, die Trennung von Estrich, Fliesen, Dämmung und Holz gilt trotzdem.

Belastete Abfälle und Einstufung

Für die Einstufung seiner Abfälle nach der Abfallverzeichnis-Verordnung ist zunächst der Abfallerzeuger verantwortlich, und für mineralische Bau- und Abbruchabfälle ist nach dem Brandenburger Umweltministerium in der Regel eine Deklarationsanalytik erforderlich.[5] Entsorgt werden mineralische Abfälle durch Entsorgungsunternehmen mit behördlicher Nummer.[5] Zuständig sind die unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, bei mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle in Brandenburg das Landesamt für Umwelt.[5]

Bauschutt, der bestimmte Belastungswerte überschreitet, ist nach dem Leitfaden Rheinland-Pfalz dem Schlüssel 17 01 06* zuzuordnen, belastete Gipsbaustoffe dem Schlüssel 17 08 01*, und der Stern kennzeichnet einen gefährlichen Abfall.[2]

Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle sind in jedem Fall getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und zu entsorgen, und eine Verdünnung von Schadstoffen durch Vermischen belasteter und unbelasteter Abfälle ist verboten.[4] Auch das Brandenburger Ministerium betont das Getrennthaltungsgebot, damit verwertbare Abfälle nicht mit schadstoffbehafteten verunreinigt werden.[5]

Für Tätigkeiten mit Asbest gelten strenge Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519, und für die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle verweist die BG BAU auf die Vollzugshilfe LAGA M 23.[3]

Recycling statt Deponie

Recyclingbaustoffe werden aus aufbereiteten Bauabfällen hergestellt, nach Eignungsfeststellung sind sie neuen Baustoffen gleichzusetzen, gelten bis zur ordnungsgemäßen Verwendung aber in der Regel weiter als Abfall.[2]

Die meisten Bau- und Abbruchabfälle sind vor ihrer Verwertung Aufbereitungsanlagen zuzuführen, die überwiegend von der privaten Wirtschaft betrieben werden und flächendeckend zur Verfügung stehen.[4] Die gemeinsame Erfassung gemischter Fraktionen ist möglich, wenn sie ortsnahen, zugelassenen Sortieranlagen zugeführt werden.[4] Bei der ersten Übergabe mineralischer Gemische lässt sich der Erzeuger vom Betreiber der Aufbereitungsanlage in Textform bestätigen, dass dort definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.[1]

Seit dem 01.08.2023 gilt die Ersatzbaustoffverordnung, und beim Rückbau technischer Bauwerke gelten für mineralische Abfälle zusätzlich deren Getrennthaltungspflichten.[5]

Für eine Sanierung im Wohnhaus bedeutet das: Behälter nach Fraktionen planen, Estrich und Fliesen getrennt von Dämmung, Holz und Gipsplatten sammeln, Verdachtsmaterial wie alte Kleber vorher prüfen lassen und Entsorgungsbelege aufheben.

24h-Notruf, auch am Wochenende und an Feiertagen

Wasser im Haus? Rufen Sie jetzt an.

Wir klären die Lage am Telefon und kommen zur Schadensaufnahme.

0162 4428440 24h Notruf

Belege

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung, GewAbfV). §§ 2, 8 und 9. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12
  2. Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz: Leitfaden Bauabfälle Rheinland-Pfalz. Stand Mai 2007, Abschnitt 1.2.3 Bauschutt. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8
  3. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU): Leitfaden Asbest: Bauen im Bestand. Vorbemerkung und Abschnitte 1.1 und 1.2. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
  4. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Baufachliche Richtlinien Recycling: Baufachliche Richtlinien Recycling, Abschnitt 6.3 Bau- und Abbruchabfälle. Abschnitt 6.3 mit Tabelle 6.1. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
  5. Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg (MLEUV): Entsorgung mineralischer Abfälle. Abschnitte Abfalleinstufung, Entsorgung, Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
Nach oben 24h Notruf 0162 4428440