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Asbest bei der Sanierung nach einem Wasserschaden

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Die Antwort in Kürze

Begann der Bau eines Hauses vor dem 31.10.1993, muss der ausführende Betrieb nach der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vermuten, dass Asbest vorhanden ist, auch in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern.[1] Wer die Sanierung beauftragt, muss dem Betrieb vorher alle vorliegenden Informationen zu vermuteten Gefahrstoffen und das Baujahr übermitteln, Privathaushalte eingeschlossen.[2] Bohrungen für die Trocknung in Wänden und Decken mit möglicherweise asbesthaltigen Schichten werden mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren gesetzt, etwa dem Verfahren BT 30.[3][4]

Warum ein Wasserschaden die Asbestfrage stellt

Nach einem Wasserschaden wird gebohrt, Belag entfernt, Putz abgeschlagen und Fliesen werden abgenommen. In älteren Gebäuden kann Asbest nach der Erkundungsleitlinie von Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Umweltbundesamt und Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung auch dort stecken, wo es weniger bekannt ist: in Bodenbelägen samt dem Kleber darunter, in Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und bestimmten Kitten.[4]

Solange die Fasern fest im Material gebunden sind und es nicht beschädigt oder verschlissen ist, gehen von vielen dieser Bauteile nach der Leitlinie keine akuten Gesundheitsrisiken aus, kritisch ist die mechanische Bearbeitung.[4] Auch geringe Asbestgehalte können bei unsachgemäßem Umgang nennenswerte Fasermengen freisetzen, ein Masseanteil allein taugt darum nicht zur Abschätzung des Risikos.[4] Nach der Berufsgenossenschaft ist bei Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern besonders bei flächiger Bearbeitung wie dem Schleifen von Wänden und Decken mit hoher Freisetzung zu rechnen.[1]

Asbest kann auch nur stellenweise vorkommen. Die Leitlinie nennt Reparaturspachtel an Schlitzen und Schadstellen, Spachtel an den Stößen von Gipskartonplatten und Putz, der nur auf Teilflächen nachgebessert wurde.[4] Selbst eine umfangreiche Beprobung gibt nach der Leitlinie keine hundertprozentige Sicherheit über Asbestfreiheit.[4] Zu den baulichen Maßnahmen zählt die Leitlinie ausdrücklich auch einfache Renovierungen und kleinere Arbeiten, die Bewohner selbst erledigen oder in Auftrag geben.[4] Bei Häusern aus derselben Zeit kommt hinter Verkleidungen oft auch alte Mineralwolle dazu, für die eigene Schutzregeln gelten.

Was der Auftraggeber mitteilen muss

Seit der Änderung der Gefahrstoffverordnung im Dezember 2024 trägt auch der Auftraggeber Pflichten.[1] Wer Tätigkeiten an baulichen Anlagen veranlasst, muss dem ausführenden Unternehmen vor Beginn mitteilen, was er aus der Bau- oder Nutzungsgeschichte über bekannte oder vermutete Gefahrstoffe weiß, in Schriftform oder elektronisch, und dafür die Unterlagen auswerten, die ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind.[2] Die Verordnung verbindet das mit einem risikobezogenen Konzept, das nach der Berufsgenossenschaft drei Bereiche unterscheidet, geringes, mittleres und hohes Risiko, mit abgestuften Schutzmaßnahmen.[1]

Zum Asbest verlangt die Verordnung das Baujahr, bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns, soweit es bekannt ist.[2] Diese Pflichten gelten ausdrücklich auch für private Haushalte.[2] Reichen die Angaben nicht, holt der Betrieb nach der Berufsgenossenschaft weitere Informationen ein, bis hin zu einer technischen Erkundung, deren Kosten als besondere Leistung gelten.[1] Die Ergebnisse dieser Erkundung gehören später zur Abnahme, zusammen mit den Regeln für das Wohnen während der Sanierung, etwa abgeklebte Türen und getrennte Zugänge.

Was an asbesthaltigen Materialien erlaubt ist

Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind verboten, ausgenommen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.[1] Abbruch heißt vollständiges Entfernen, auch auf Teilflächen, und zu den Sanierungsarbeiten zählen auch Sofortmaßnahmen, mit denen beschädigte asbesthaltige Bauteile vorläufig gesichert werden.[1] Für Instandhaltungsarbeiten nennt die Berufsgenossenschaft Bedingungen:[1]

Tapezieren oder Streichen über asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern zählt nach der Berufsgenossenschaft zur funktionalen Instandhaltung.[1] Für Bodenbeläge mit Asbest und für Wand- und Deckenverkleidungen aus Asbestzement gilt dagegen ein Überdeckungsverbot.[1]

Bohren für die Trocknung

Das von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlichte Verfahren BT 30 regelt Bohrlöcher bis 32 Millimeter Durchmesser in Wänden und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung, Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern.[3] Geeignet ist es für mineralische Untergründe, asbestfreie Leichtbauplatten und asbestfreie Fliesen auf asbesthaltigem Kleber, nicht für asbesthaltige Leichtbauplatten oder Asbestzement, und ein Durchbohren von Wänden oder Decken ist damit nicht möglich.[3] Auch die Bohrlöcher für eine Wasserschadensanierung in einer Wand mit asbesthaltigem Putz werden nach diesem Verfahren gesetzt.

Gebohrt wird mit Direktabsaugung über einen Entstauber der Staubklasse H oder mit einem staubarmen System aus der Positivliste der Berufsgenossenschaft mit mindestens Staubklasse M.[3] Dazu gehören eine abgesperrte und gekennzeichnete Arbeitsfläche, Atemschutz mindestens FFP2 für Expositionsspitzen, das Reinigen der Bohrer mit feuchten Tüchern, das Absaugen aller Flächen darunter und gekennzeichnete Behälter für den Abfall.[3] Der Betrieb zeigt solche Arbeiten spätestens sieben Tage vor Beginn bei der zuständigen Behörde und dem Unfallversicherungsträger an.[3]

Den anfallenden Staub sieht die Leitlinie in Gebäuden vor 1993 ohne vorherige Untersuchung als asbesthaltig an, er wird getrennt entsorgt.[4] Das gilt nach der Leitlinie streng genommen auch für den Beutel eines Haushaltsstaubsaugers, der an der Bohrstelle benutzt wurde, und bei größerem Staubanfall rät sie zu einem Industriestaubsauger mindestens der Staubklasse M.[4]

Wer die Arbeiten ausführen darf

Tätigkeiten mit Asbest dürfen nach der Berufsgenossenschaft nur Fachbetriebe mit geeigneter sicherheitstechnischer, organisatorischer und personeller Ausstattung ausführen.[1] Eine sachkundige verantwortliche Person erstellt die Gefährdungsbeurteilung, eine sachkundige Aufsicht ist während der Arbeiten ständig vor Ort, und die Beschäftigten brauchen die Bescheinigung Grundkenntnisse Asbest, mit einer Übergangsfrist bis zum 05.12.2027.[1]

Nicht in Laienhand gehören nach der Leitlinie unter anderem das Abschlagen asbesthaltiger Putze, das Abnehmen von Fliesen mit asbesthaltigem Kleber und das Entfernen asbesthaltiger Bodenbeläge.[4] Abfälle aus der Bearbeitung asbesthaltiger Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber tragen den Abfallschlüssel 17 06 05 für asbesthaltige Baustoffe und sind gefährliche Abfälle.[1] Wie sie konkret entsorgt werden, regeln die Bundesländer, und die Vorschriften unterscheiden sich in Einzelheiten.[1]

Häufige Fragen

Muss vor der Trocknung immer eine Asbestprobe genommen werden?

Nicht zwingend. Statt einer Prüfung kann nach der Erkundungsleitlinie auch unmittelbar ein für Asbest geeignetes Arbeitsverfahren eingesetzt werden.[4] Asbestfreiheit lässt sich dagegen nur durch eine Erkundung feststellen.[4]

Darf ich über altem Fliesenkleber neu fliesen?

Das Überfliesen einer intakten Fliesenfläche auf möglicherweise asbesthaltigem Kleber gilt nach der Leitlinie nicht als Tätigkeit mit Asbest.[4] Abgeschlagen werden solche Fliesen dagegen nur vom Fachbetrieb.[4]

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Belege

Quellen

  1. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU): Leitfaden für handwerksnahe Tätigkeiten: Asbest beim Bauen im Bestand. Vorbemerkung, Abschnitte 1.1 bis 1.4 und 3, Ausgabe Februar 2026. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15↑16↑17↑18
  2. Bundesministerium der Justiz: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser. § 5a Absätze 1, 2 und 4. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
  3. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Institut für Arbeitsschutz (IFA): Emissionsarmes Verfahren BT 30: Bohren in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung. Abschnitte 1 bis 4, ergänzte Fassung, Stand 09.2025. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
  4. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit BBSR und Umweltbundesamt: Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden. Einleitung, Abschnitte Asbest in Gebäuden und Asbesterkundung, Anhang, 1. Auflage 2020. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14
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