Privathaftpflichtversicherung
Auch: Privathaftpflicht, PHV
Die Privathaftpflichtversicherung steht ein, wenn jemand als Privatperson einem anderen einen Schaden zufügt und dafür nach dem Gesetz haftet.[1][2] Sie prüft die Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen frei.[1][2] Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, haftet dafür in unbegrenzter Höhe, und die Verbraucherzentralen halten den Abschluss deshalb für unverzichtbar.[3]
Gefahren des täglichen Lebens
Versichert ist nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson, nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.[1] Für Freiberufler und Selbständige kann nach den Verbraucherzentralen zusätzlich eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung wichtig sein, und eigene Haftpflichtversicherungen brauchen unter anderem Eigentümer vermieteter oder unbebauter Grundstücke sowie Halter von Hunden und Pferden.[3]
Zu den versicherten Gefahren zählen die Verbraucherzentralen etwa die Verletzung der Aufsichtspflicht über Minderjährige, auch über fremde Kinder, die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wie Reinigen, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, die Teilnahme am Straßenverkehr als Fußgänger oder Radfahrer und die Stellung als Inhaber selbst genutzter Immobilien.[3] Auch als Sondereigentümer in einer Wohnungseigentümeranlage besteht Schutz, wenn das Gemeinschaftseigentum beschädigt wird.[3]
Wer mitversichert ist
Mitversichert ist nach den Musterbedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners sowie der unverheirateten Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, volljährige Kinder aber nur, solange sie sich in einer Schulausbildung oder einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden.[1]
Die Verbraucherzentralen unterscheiden den Single-Tarif, in dem nur der Versicherungsnehmer geschützt ist, vom Familien-Tarif, der weitere Personen einschließt.[3] Für Paare in eheähnlicher Gemeinschaft reicht eine gemeinsame Versicherung aus, der Partner sollte dann aber in der Police genannt sein.[3]
Prüfen, abwehren, freistellen
Nach § 100 VVG ist der Versicherer bei der Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die ein Dritter wegen seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend macht, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.[2] Die Musterbedingungen fassen das in drei Aufgaben: die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Freistellung von berechtigten Verpflichtungen.[1]
Hält der Versicherer die Forderung für unberechtigt, wehrt er sie auf eigene Kosten und Gefahr ab, weshalb die Verbraucherzentralen von einem passiven Rechtsschutz sprechen.[3] Berechtigt ist eine Schadensersatzverpflichtung nach den Musterbedingungen, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer daran gebunden ist.[1]
Ein Anerkenntnis oder Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers bindet ihn nur, soweit der Anspruch auch ohne diese Erklärung bestanden hätte.[1] Die Verbraucherzentralen raten deshalb, nach einem Haftpflichtschaden kein Schuldeingeständnis zu unterschreiben, kein Geld zu zahlen und den Schaden unverzüglich der eigenen Versicherung zu melden.[3] Fotos, Uhrzeit und eine kurze Schadendokumentation helfen dem eigenen Versicherer, die Haftpflichtfrage zu prüfen.
Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
In der privaten Haftpflichtversicherung ist nach den Verbraucherzentralen sogar grobe Fahrlässigkeit mitversichert, ausgeschlossen sind nur absichtlich verursachte Schäden.[3] Das Gesetz befreit den Versicherer nach § 103 VVG von der Leistung, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden beim Dritten vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat.[2]
Die Musterbedingungen schließen die Versicherungsansprüche aller Personen aus, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.[1] Wie sich grobe Fahrlässigkeit in der Sachversicherung auswirkt, etwa in der Wohngebäude- oder Hausratversicherung, beschreibt der Begriff grobe Fahrlässigkeit.
Was der Versicherer ersetzt
Der Geschädigte soll sich an einem Schaden nicht bereichern: Bei einem Sachschaden zahlt der Versicherer nach den Verbraucherzentralen die Reparaturkosten und, wenn die Sache danach weniger wert ist, einen Aufschlag für die Wertminderung, bei einem Totalschaden den Zeitwert.[3] Zeitwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung.[3]
Gezahlt wird nur bis zu den Deckungssummen im Versicherungsschein, und was darüber hinausgeht, muss der Verursacher selbst tragen.[3] Die Verbraucherzentralen empfehlen mindestens 10 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, besser 50 oder 100 Millionen Euro.[3]
Wasserschaden in der Mietwohnung
Mietsachschäden sind nach den Musterbedingungen Schäden an fremden, gemieteten Sachen und die daraus folgenden Vermögensschäden, versichert sind sie ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.[1] Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer dagegen besonders versichern kann, und wegen Schäden infolge von Schimmelbildung.[1]
Zum Mindeststandard einer guten Police zählen die Verbraucherzentralen Mietsachschäden an gemieteten Räumen und Gebäuden bis mindestens 500.000 Euro, auch in gemieteten Ferienwohnungen.[3] Ebenso gehören Allmählichkeitsschäden dazu, etwa Feuchteschäden, die erst später entdeckt werden, und Schäden durch häusliche Abwässer.[3]
Die Musterbedingungen versichern die Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer, bei Sachschäden aber ausschließlich durch häusliche Abwässer.[1] Mietsachschäden betreffen nur die Räume, die der Versicherungsnehmer selbst gemietet hat, und läuft Wasser aus seiner Waschmaschine in die Wohnung darunter, trifft es das Eigentum eines Dritten.
Ausschlüsse nach Ziffer A1-6.6.2 der AVB PHV. Die Musterbedingungen sind unverbindlich, einzelne Verträge können abweichen.[1]
Als Wohnungseigentümer versichert
Versichert ist nach den Musterbedingungen auch die Haftpflicht als Inhaber einer im Inland gelegenen Wohnung, bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer, einschließlich Ferienwohnung, außerdem als Inhaber eines Einfamilienhauses, wenn es ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird.[1] Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert, allerdings nicht der Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers am gemeinschaftlichen Eigentum.[1]
Welche Teile eines Hauses zum Sondereigentum und welche zum Gemeinschaftseigentum gehören, beschreibt der Begriff Gemeinschaftseigentum.
Ansprüche unter Mitversicherten
Ausgeschlossen sind nach den Musterbedingungen Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern oder mitversicherten Personen desselben Vertrags und Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst gegen die mitversicherten Personen.[1] Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, und dazu zählen unter anderem Ehegatten, Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel sowie Geschwister.[1]
Manche Tarife schließen Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander als Erweiterung ein, teilweise ohne Aufpreis.[3] Wer anderen auf deren Wunsch hilft, etwa beim Umzug, und dabei durch einfache Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht, ist im Allgemeinen nicht zum Schadenersatz verpflichtet, und solche Gefälligkeiten sollten die Beteiligten vorher besprechen.[3]
Keine Versicherung für die Vertragserfüllung
Die Privathaftpflicht ersetzt Schäden, die jemand einem anderen zufügt, sie bezahlt aber keine eigenen vertraglichen Pflichten.[1] Ausgeschlossen sind nach den Musterbedingungen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.[1]
Wenn kein Verschulden vorliegt
Die Haftpflichtversicherung zahlt nur, wenn der Versicherungsnehmer gesetzlich haftet, und die Verbraucherzentralen beschreiben diese Haftung für Schäden, die jemand einem anderen schuldhaft zufügt.[3] Löst sich ohne jedes Verschulden eine Leitung und flutet die Nachbarwohnung, kommt ein verschuldensunabhängiger Anspruch in Betracht, den der Begriff nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch beschreibt.
Privathaftpflicht nach einem Wasserschaden
Ob ein Haftpflichtversicherer zahlt, hängt davon ab, wer den Schaden verursacht hat und wie. Mit der Leckageortung finden wir die Schadensursache, halten fest, aus welcher Wohnung und aus welchem Bauteil das Wasser kam, und dokumentieren den Zustand der Leitung, des Schlauchs oder des Geräts mit Fotos und Messwerten.
Diese Angaben brauchen die Beteiligten, um zu klären, ob ein Mietsachschaden, ein Schaden am Gemeinschaftseigentum oder ein Schaden in der Nachbarwohnung vorliegt. Eine rechtliche Bewertung nehmen wir nicht vor.
24h-Notruf, auch am Wochenende und an Feiertagen
Wasser im Haus? Rufen Sie jetzt an.
Wir klären die Lage am Telefon und kommen zur Schadensaufnahme.
Belege
Quellen
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV), Musterbedingungen. Stand Mai 2020, unverbindliche Bekanntgabe, Abschnitt A1, Ziffern A1-1, A1-2, A1-3, A1-4, A1-6.3, A1-6.5, A1-6.6, A1-7.1, A1-7.3 und A1-7.4. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15↑16↑17↑18
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). §§ 100 und 103. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4
- Verbraucherzentralen, Portal verbraucherzentrale.de: Private Haftpflichtversicherung: Ein absolutes Muss für alle! Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15↑16↑17↑18
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