Ausbildung abbrechen oder wechseln: Was ist zu beachten?
Die Antwort in Kürze
Nach der Probezeit kannst du deine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen oder mit vier Wochen Frist, wenn du die Ausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf lernen willst, jeweils schriftlich mit Grund.[1] Willst du im selben Beruf den Betrieb wechseln, ist nach der IHK München ein Aufhebungsvertrag oft der bessere Weg.[2] Über die Anrechnung deiner bisherigen Zeit berät und entscheidet nach den Richtlinien der Handwerkskammer Hamburg die Kammer.[3]
Erst reden, dann entscheiden
Wenn es in der Ausbildung nicht läuft, ist der erste Schritt das Gespräch, nicht die Kündigung: mit deinem Ausbilder, mit der Berufsschule oder mit der Ausbildungsberatung deiner Kammer. Manche Probleme lassen sich klären, bevor jemand kündigt, etwa Streit über Aufgaben, Überstunden oder den Ausbildungsplan.
Nach der IHK München gilt: Verträge sind einzuhalten, und das Berufsbildungsgesetz sieht einen Wechsel des Ausbildungsbetriebs nicht vor.[2] Ein Ausbildungsvertrag lässt sich nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig beenden, und die Möglichkeiten zur Kündigung sind für beide Seiten erheblich eingeschränkt.[2]
Kündigen nach der Probezeit
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nach § 22 des Berufsbildungsgesetzes jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden.[1] Danach geht es nur noch auf zwei Wegen: aus einem wichtigen Grund ohne Frist, oder von dir als Auszubildendem mit vier Wochen Frist, wenn du die Berufsausbildung aufgeben oder dich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen willst.[1]
Die Kündigung muss schriftlich sein, und nach der Probezeit musst du die Gründe angeben, die elektronische Form ist ausgeschlossen.[1] Eine E-Mail oder eine Nachricht aufs Handy reicht also nicht, du brauchst ein unterschriebenes Schreiben. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 22 unwirksam, wenn die Tatsachen dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt sind.[1]
Vorsicht beim wichtigen Grund
Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, kann nach § 23 die Seite Schadensersatz verlangen, die den Grund nicht zu vertreten hat, außer du kündigst mit vier Wochen Frist, weil du die Ausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf lernst.[1] Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ende geltend gemacht wird.[1]
Ein wichtiger Grund liegt nach der IHK München nur vor, wenn die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist, und dafür gelten sehr strenge Maßstäbe.[2] Die bloße Behauptung von Mängeln in der Ausbildung reicht nicht, gefragt wird, ob sie nachweisbar sind und ob der Betrieb vorher mit einer Frist aufgefordert wurde, sie zu beseitigen.[2] Bestreitet der Betrieb den wichtigen Grund und kündigst du trotzdem, könnte er nach der IHK München sogar Schadensersatz von dir fordern.[2] Lass dich deshalb beraten, bevor du fristlos kündigst, und halte fest, was passiert ist, mit Datum und gegebenenfalls Zeugen.
Der Aufhebungsvertrag
Nach der IHK München ist eine Beendigung im beiderseitigen Einvernehmen einer Kündigung oft vorzuziehen, und dafür schließen Betrieb und Auszubildender gemeinsam einen Aufhebungsvertrag.[2] Dabei muss weder ein Grund angegeben noch eine Frist eingehalten werden.[2] Die Ausbildung kann dann in einem anderen Betrieb auch im gleichen Beruf fortgesetzt werden.[2]
Ein Aufhebungsvertrag ist der saubere Weg, wenn du den Beruf behalten willst und nur der Betrieb nicht passt. Kläre vorher, wann das Ausbildungsverhältnis endet und ob dein Zeugnis und deine Unterlagen bereitliegen, und unterschreib erst, wenn der neue Betrieb dir zugesagt hat. Wechselst du den Betrieb, suchst du einen Ausbildungsplatz im Handwerk im selben Beruf, damit die bisherige Zeit angerechnet werden kann.
Prüfungsfrust ist kein Abbruchgrund
Manche wollen aufhören, weil eine Prüfung schiefgegangen ist. Bestehst du die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nach § 21 des Berufsbildungsgesetzes auf dein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.[1] Du musst also nicht von vorn anfangen, und der Betrieb muss dich weiter ausbilden, wenn du das verlangst.[1]
Neuer Betrieb, neuer Vertrag
Mit dem neuen Ausbildungsbetrieb wird nach der IHK München ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen, und in jedem Fall muss eine neue Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten vereinbart werden.[2] Ob die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit angerechnet wird, ist individuell zu prüfen.[2] Bringst du Vorkenntnisse mit, etwa im Verlegen von Trockenestrich, sprich das bei der Anrechnung offen an.
Die Handwerkskammer Hamburg nennt in ihren Richtlinien als berufliche Vorbildung, die auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden kann, ausdrücklich eine nicht zu Ende geführte Ausbildung im gleichen oder einem verwandten Beruf und einen Wechsel des Ausbildungsbetriebs während der Ausbildung.[3] Den Antrag auf Anrechnung können Auszubildende und Ausbildende stellen, und die Kammer berät und entscheidet.[3] Bring deshalb Zeugnisse, deinen Ausbildungsnachweis und Bescheinigungen aus der bisherigen Ausbildung mit, damit nachvollziehbar ist, was du schon gelernt hast. Was du schon kannst, etwa eine Gipskartonplatte fachgerecht zuschneiden und befestigen, zählt dann auch im neuen Betrieb.
Wenn du ganz neu anfangen willst
Willst du einen anderen Beruf lernen, ist die Kündigung mit vier Wochen Frist dein Weg.[1] Auch dann kann sich die bisherige Ausbildung lohnen: Eine abgeschlossene oder angefangene Ausbildung in einem verwandten Beruf zählt nach den Hamburger Richtlinien zur beruflichen Vorbildung, besonders bei aufeinander aufbauenden Berufen und Berufsfamilien.[3]
Im Bau sind etliche Berufe miteinander verwandt, etwa Fliesenleger, Estrichleger und Trockenbaumonteur. Wer merkt, dass ein anderes Gewerk besser passt, verliert deshalb nicht unbedingt viel Zeit. Wenn du zu uns wechseln willst, sprich uns an und schick uns deine Bewerbung, dann klären wir gemeinsam mit der Kammer, was angerechnet werden kann.
Häufige Fragen
Kann ich meine Ausbildung per E-Mail kündigen?
Nein. Die Kündigung muss nach § 22 BBiG schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen.[1]
Muss ich nach einem Betriebswechsel wieder in die Probezeit?
Ja. Mit dem neuen Betrieb ist nach der IHK München eine neue Probezeit von einem bis vier Monaten zu vereinbaren.[2]
Klingt nach deinem Beruf?
Die Kurzbewerbung dauert drei Minuten: Name, Kontakt, fertig. Kein Anschreiben nötig.
Belege
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Berufsbildungsgesetz (BBiG). §§ 22 und 23. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
- IHK für München und Oberbayern: Betriebswechsel: Wechsel des Ausbildungsbetriebes. Abschnitte Kündigung, Aufhebungsvertrag, Vertrag mit neuem Ausbildungsbetrieb. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12
- Handwerkskammer Hamburg: Richtlinien zur Verkürzung der Ausbildungsdauer, zur Anrechnung beruflicher Vorbildung und zur Verlängerung. Richtlinien vom 15.12.2021, Abschnitt C. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
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