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Wasserschaden nach dem Urlaub entdeckt: Was ist jetzt zu tun?

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Die Antwort in Kürze

Betreten Sie nasse Räume erst, wenn dort der Strom an der Sicherung abgeschaltet ist, und schließen Sie den Hauptabsperrhahn. Fotografieren Sie den Schaden, bevor Sie aufräumen, und melden Sie ihn noch am selben Tag Ihrem Versicherer.[1] Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige beginnt mit dem Moment, in dem Sie vom Schaden erfahren.[2] Lassen Sie dann die Feuchte messen, denn das Wasser hatte womöglich lange Zeit, sich auszubreiten.

Bevor Sie die Wohnung betreten

Wer nach der Reise die Tür öffnet und Wasser auf dem Boden sieht, sollte nicht sofort hineinlaufen. Schalten Sie zuerst am Sicherungskasten den Strom für die nassen Räume ab, sofern Sie ihn über trockenen Boden erreichen. Steht der Kasten selbst im Wasser oder führt der Weg dorthin durch Wasser, gehen Sie nicht hinein und verständigen die Feuerwehr oder den zuständigen Netzbetreiber. Danach schließen Sie den Hauptabsperrhahn, auch wenn die Ursache noch unklar ist.

Öffnen Sie die Fenster, sobald der Strom aus ist. Nehmen Sie stehendes Wasser auf und bringen Sie, was noch zu retten ist, in einen trockenen Raum. Sehen Sie auch dort nach, wo Sie nicht sofort hinkommen: in Abstellkammer, Keller und, wenn möglich, in der Wohnung darunter.

Wie lange lief das Wasser schon?

Bei einem Schaden, den Sie sofort bemerken, kennen Sie den Beginn. Nach dem Urlaub wissen Sie das nicht. Haben Sie vor der Abreise den Stand des Wasserzählers notiert oder fotografiert, zeigt der Unterschied, wie viel Wasser in der Zwischenzeit durchgelaufen ist. Wasserränder an Wänden und Möbeln und aufgequollene Kanten geben weitere Hinweise. Halten Sie mit Fotos vom Schaden Zählerstand und Wasserränder fest, bevor Sie aufräumen.

Viel Wasser über lange Zeit ist weit gewandert, in den Estrich, unter Wände hindurch, in angrenzende Räume und in die Wohnung darunter. Eine Sichtprüfung reicht dann nicht. Erst die Messung von Boden und Wänden zeigt, wie weit die Feuchte reicht und welches Verfahren nötig ist. Kommt das Wasser aus einer verdeckten Leitung, folgt die Leckageortung.

Den Schaden sofort melden

Den Versicherungsfall müssen Sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben.[2] Die Stiftung Warentest rät, dem Versicherer sofort Bescheid zu geben, am besten noch am selben Tag.[1] Sobald Sie vom Schaden wissen, müssen Sie außerdem nach Möglichkeit für seine Abwendung und Minderung sorgen.[2]

Beschreiben Sie bei der Meldung, wann Sie abgereist und zurückgekommen sind, was Sie vorgefunden und welche Sofortmaßnahmen Sie getroffen haben. Hat Sie ein Nachbar schon im Urlaub benachrichtigt, nennen Sie auch diesen Zeitpunkt, denn ab dann wussten Sie vom Schaden.

Heimreise und Abwesenheit im Vertrag

Erfahren Sie im Urlaub von einem größeren Schaden, kann die vorzeitige Heimreise versichert sein. Die Musterbedingungen der Hausratversicherung sehen Rückreisekosten vor, wenn Sie wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubsreise abbrechen und Ihre Anwesenheit vor Ort erforderlich ist.[3] Ersetzt werden die zusätzlichen Reisekosten in angemessener Höhe bis zu einem vereinbarten Betrag, und ab welcher Schadenhöhe ein Fall als erheblich gilt, legt der Vertrag fest.[3]

Längere Abwesenheit spielt im Vertrag auch an anderer Stelle eine Rolle. Bleibt die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als vereinbart unbewohnt und ist sie dabei weder beaufsichtigt noch gesichert, kann das nach den Musterbedingungen eine Gefahrerhöhung sein, die dem Versicherer anzuzeigen ist.[3] Beaufsichtigt ist sie etwa, wenn eine berechtigte volljährige Person in ihr übernachtet.[3] Die Stiftung Warentest rät, bei längerer Abwesenheit den Haupthahn zuzudrehen und den Versicherer zu informieren.[1]

Was im Winter gilt

In der kalten Jahreszeit muss die Wohnung nach den Musterbedingungen beheizt und ausreichend oft kontrolliert werden, alternativ müssen alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt und vollständig entleert sein.[3] An einen Verstoß knüpfen die Musterbedingungen Kündigung und Leistungsfreiheit.[3] Nach dem Versicherungsvertragsgesetz darf der Versicherer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit innerhalb eines Monats kündigen, bei Vorsatz ist er leistungsfrei, und bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen.[2] Zur Leistung bleibt er dennoch verpflichtet, soweit der Verstoß weder für den Versicherungsfall noch für den Umfang seiner Leistung ursächlich war, außer bei Arglist.[2] Für eine Reise im Winter heißt das: Heizung herunterregeln, nicht abschalten, und jemanden bitten, nach der Wohnung zu sehen.

Trinkwasser nach der Rückkehr

Auch ohne Schaden stand das Wasser in den Leitungen während der Reise still. Nach dem DVGW können sich bei mehreren Tagen Stillstand Schwermetalle und andere Stoffe im Trinkwasser anreichern und Mikroorganismen vermehren, und nach mehr als einer Woche hat sich das Wasser mit hoher Wahrscheinlichkeit verändert.[4] Öffnen Sie nach der Rückkehr die Hähne ganz und lassen Sie das Wasser laufen, bis es sich kalt anfühlt und seine Temperatur gleich bleibt.[4] Das abgelaufene Wasser eignet sich noch zum Putzen oder für den Garten.[4]

War der Hauptabsperrhahn nach dem Schaden länger geschlossen, gilt das erst recht. Nach einer Betriebsunterbrechung sieht der DVGW eine Spülung der gesamten Installation vor, kalt und warm, ausgeführt von einem Fachinstallationsunternehmen.[4]

Vor der nächsten Reise

Ein Hauptventil, das jahrelang nicht bewegt wurde, kann im Ernstfall festsitzen. Das Institut für Schadenverhütung der öffentlichen Versicherer rät, es halbjährlich auf Leichtgängigkeit zu prüfen, und empfiehlt, bei der Planung einer Installation einen Leckageschutz vorzusehen.[5]

Häufige Fragen

Zahlt die Versicherung, wenn ich den Haupthahn nicht zugedreht habe?

Das hängt von Ihrem Vertrag und vom Einzelfall ab. Längere Zeiten, in denen die Wohnung unbewohnt ist, regeln die Musterbedingungen ausdrücklich.[3] Lesen Sie vor der Reise nach, was Ihr Vertrag verlangt, und schließen Sie bei längerer Abwesenheit den Haupthahn.[1]

Ein Nachbar hat den Schaden entdeckt, während ich verreist bin. Was muss er tun?

Er stellt das Wasser ab, wenn er an die Absperrung kommt, und informiert Sie sofort. Von diesem Moment an müssen Sie den Schaden unverzüglich melden und für seine Minderung sorgen, soweit Ihnen das aus der Ferne möglich ist.[2]

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Belege

Quellen

  1. Stiftung Warentest: Wasserschaden: Gut absichern gegen Nässeschäden. Artikel vom 03.02.2026, Abschnitte zur Schadenmeldung und zur groben Fahrlässigkeit. Abgerufen am 04.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). § 28 Abs. 1 bis 3, § 30 Abs. 1 und § 82 Abs. 1. Abgerufen am 04.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
  3. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2022, Quadratmetermodell), unverbindliche Musterbedingungen. A 13.1.11, A 21 und A 23.1.3. Abgerufen am 04.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7
  4. DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches: Trinkwasserinstallationen: Stagnation und Wiederinbetriebnahme. DVGW-Kompaktinfo für Trinkwasser, März 2024, S. 1 und 2. Abgerufen am 04.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
  5. Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer (IFS): Prävention gegen Leitungswasserschäden. Abschnitte zur Planung und zur Wartung. Abgerufen am 04.10.2026. ↑
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